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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und/oder deren Einzelteilen
Stand: 11/2015
I. Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Verträge und sind insoweit ausschließlich. Bedingungen des Käufers, die von unseren abweichen oder diesen entgegenstehen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dem schriftlich zustimmen. Unsere Bedingungen behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ohne Vorbehalt ausführen oder Leistungen entgegennehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag getroffen werden, sind in diesem schriftlich festgehalten. Abänderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Einhaltung des Schriftformerfordernisses. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
II. Vertragsschluß
1. Der Käufer ist an die Bestellung im Höchstfall bis zu 10 Tagen, bei dem Erwerb von Nutzfahrzeugen oder Nutzmaschinen bis zu zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist wirksam abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des in der Bestellung bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils gültigen Fristen schriftlich bestätigt oder wir die Lieferung ausgeführt haben. Sollte die Bestellung von unserer Seite nicht angenommen werden, sind wir verpflichtet, dem Vertragspartner dies unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Kaufvertrag nur dann auf Dritte übertragen, wenn wir schriftlich dem zustimmen.
III. Zahlung
1. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Kaufpreise und Preise für Nebenleistungen als Netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Kaufpreis, Preise für Nebenleistungen und sonst verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übermittlung der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises und der sonstigen Preise in Verzug, werden Verzugszinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet. 4. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Aus- übung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit
1. Soweit Liefertermine und Lieferfristen vereinbart werden, ist dieses schriftlich festzuhalten. Vereinbart werden können verbindliche oder unverbindliche Termine und Fristen, die Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß.
2. Werden unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen mehr als 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen mehr als zwei Wochen, überschritten, kann der Käufer uns auffordern, zu liefern. Mit Zugang der schriftlichen Aufforderung beginnt der Verzug. Ist dem Käuferdurch die weitere Verzögerung ein Verzugsschaden entstanden, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung stehen dem Käufer nur zu, wenn er uns nach Ablauf der oben genannten Frist eine angemessene Lieferfrist setzt. Steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zu und ist er eine Privatperson, die nicht im Rahmen seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ansonsten sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche aus- geschlossen. Außer bei vorsätzlichem Handeln, ist der Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Die dargestellten Haftungsbegren- zungen treten auch ein, wenn uns die Lieferung bei Eintritt des Verzuges durch Zufall unmöglich wird. Eine Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist verbindlich vereinbart, tritt unser Verzug bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist ein. Für die in diesem Fall bestehenden Rechte des Käufers gelten die in Abs. 2 dargestellten Haftungsbeschränkungen.
4. Ein Verzug gem. Abs. 2 und 3 tritt nicht ein, soweit die Verzögerung der Lieferung auf höhere Gewalt oder auf Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, für die wir nicht verantwortlich sind, zurückzuführen ist. In diesem Fall verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Umstände. Sollte die Verzögerung mehr als vier Monate andauern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu.
V. Abnahme
1. Ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen abzunehmen. Sollte er seiner Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir nach Ablauf der Frist berechtigt, von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen.
2. Verlangen wir wegen der Nichtabnahme Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz liegt jedoch höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung als Sicherheit, bis zum Ausgleich der mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen. Der Käufer kann jedoch von uns den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verlangen, wenn er sämtliche mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehende Forderungen endgültig erfüllt hat und für weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine ausreichende Sicherheit gestellt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, sind ausschließlich wir zum Recht des Besitzes desFahrzeugbriefes oder sonstiger Fahrzeuglegitimationspapiere berechtigt.
2. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Käufer ausdrücklich untersagt, über den Kaufgegenstand zu verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung darüber einzuräumen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
VII. Sachmängelhaftung
1. Der Verkauf der Kraftfahrzeuge und sonstiger Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung. Abweichend von Satz 1 gilt dieser Sachmängelausschluß nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. In diesem Fall verjähren Ansprüche wegen Sachmängel ineinem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
2. Der Verkäufer hat Ansprüche auf Mängelbeseitigung uns anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige mündlich, wird ihm eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige ausgehändigt.
3. Soweit im Rahmen der Nachbesserung Teile ersetzt werden, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über.
4. Sachmängelansprüche für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile können nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes geltend gemacht werden.
VIII. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns eine vorsätzliche Vertragsverletzung nicht vorgeworfen wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags-pflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Wenn seitens des Käufers für den eingetretenen Schadenfall eine Versicherung abgeschlossen wurde (ausgenommen Summenversicherung), so daß der Schaden gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, wie beispielsweise höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung oder ähnliches.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unterliegt nicht den vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Ebenfalls bleibt eine etwaige Haftung unsererseits beiarglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und ggf. nach dem Produkthaftungsgesetz davon unberührt.
5. Die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und unserer Betriebsangehörigen ist für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.
6. Die Haftung wegen Lieferverzug ist unter IV. abschließend geregelt.
VII. Sachmängelhaftung
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Unser Geschäftssitz ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung und Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Angaben gemäß § 5 TMG
Horst Fredo Henze
Auto-Henze
Dieselstraße 6+8a
31228 Peine
Handelsregister: HRA 10806
Registergericht: Peine
Kontakt
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Fax: +49 (0) 5171 990222
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Streitschlichtung
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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und/oder deren Einzelteilen
Stand: 11/2015
I. Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Verträge und sind insoweit ausschließlich. Bedingungen des Käufers, die von unseren abweichen oder diesen entgegenstehen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dem schriftlich zustimmen. Unsere Bedingungen behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ohne Vorbehalt ausführen oder Leistungen entgegennehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag getroffen werden, sind in diesem schriftlich festgehalten. Abänderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Einhaltung des Schriftformerfordernisses. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
II. Vertragsschluß
1. Der Käufer ist an die Bestellung im Höchstfall bis zu 10 Tagen, bei dem Erwerb von Nutzfahrzeugen oder Nutzmaschinen bis zu zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist wirksam abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des in der Bestellung bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils gültigen Fristen schriftlich bestätigt oder wir die Lieferung ausgeführt haben. Sollte die Bestellung von unserer Seite nicht angenommen werden, sind wir verpflichtet, dem Vertragspartner dies unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Kaufvertrag nur dann auf Dritte übertragen, wenn wir schriftlich dem zustimmen.
III. Zahlung
1. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Kaufpreise und Preise für Nebenleistungen als Netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Kaufpreis, Preise für Nebenleistungen und sonst verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übermittlung der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises und der sonstigen Preise in Verzug, werden Verzugszinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet. 4. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Aus- übung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferzeit
1. Soweit Liefertermine und Lieferfristen vereinbart werden, ist dieses schriftlich festzuhalten. Vereinbart werden können verbindliche oder unverbindliche Termine und Fristen, die Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß.
2. Werden unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen mehr als 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen mehr als zwei Wochen, überschritten, kann der Käufer uns auffordern, zu liefern. Mit Zugang der schriftlichen Aufforderung beginnt der Verzug. Ist dem Käuferdurch die weitere Verzögerung ein Verzugsschaden entstanden, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung stehen dem Käufer nur zu, wenn er uns nach Ablauf der oben genannten Frist eine angemessene Lieferfrist setzt. Steht dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zu und ist er eine Privatperson, die nicht im Rahmen seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ansonsten sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche aus- geschlossen. Außer bei vorsätzlichem Handeln, ist der Schadenersatz auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Die dargestellten Haftungsbegren- zungen treten auch ein, wenn uns die Lieferung bei Eintritt des Verzuges durch Zufall unmöglich wird. Eine Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist verbindlich vereinbart, tritt unser Verzug bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist ein. Für die in diesem Fall bestehenden Rechte des Käufers gelten die in Abs. 2 dargestellten Haftungsbeschränkungen.
4. Ein Verzug gem. Abs. 2 und 3 tritt nicht ein, soweit die Verzögerung der Lieferung auf höhere Gewalt oder auf Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, für die wir nicht verantwortlich sind, zurückzuführen ist. In diesem Fall verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Umstände. Sollte die Verzögerung mehr als vier Monate andauern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu.
V. Abnahme
1. Ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen abzunehmen. Sollte er seiner Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir nach Ablauf der Frist berechtigt, von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen.
2. Verlangen wir wegen der Nichtabnahme Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz liegt jedoch höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung als Sicherheit, bis zum Ausgleich der mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen. Der Käufer kann jedoch von uns den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verlangen, wenn er sämtliche mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehende Forderungen endgültig erfüllt hat und für weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine ausreichende Sicherheit gestellt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, sind ausschließlich wir zum Recht des Besitzes desFahrzeugbriefes oder sonstiger Fahrzeuglegitimationspapiere berechtigt.
2. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten.
3. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Käufer ausdrücklich untersagt, über den Kaufgegenstand zu verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung darüber einzuräumen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
VII. Sachmängelhaftung
1. Der Verkauf der Kraftfahrzeuge und sonstiger Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung. Abweichend von Satz 1 gilt dieser Sachmängelausschluß nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. In diesem Fall verjähren Ansprüche wegen Sachmängel ineinem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
2. Der Verkäufer hat Ansprüche auf Mängelbeseitigung uns anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige mündlich, wird ihm eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige ausgehändigt.
3. Soweit im Rahmen der Nachbesserung Teile ersetzt werden, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über.
4. Sachmängelansprüche für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile können nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes geltend gemacht werden.
VIII. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns eine vorsätzliche Vertragsverletzung nicht vorgeworfen wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertrags-pflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Wenn seitens des Käufers für den eingetretenen Schadenfall eine Versicherung abgeschlossen wurde (ausgenommen Summenversicherung), so daß der Schaden gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, wie beispielsweise höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung oder ähnliches.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unterliegt nicht den vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Ebenfalls bleibt eine etwaige Haftung unsererseits beiarglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und ggf. nach dem Produkthaftungsgesetz davon unberührt.
5. Die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und unserer Betriebsangehörigen ist für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.
6. Die Haftung wegen Lieferverzug ist unter IV. abschließend geregelt.
VII. Sachmängelhaftung
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Unser Geschäftssitz ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung und Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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